BGH-Urteil: Kraftwerk vs Pelham wird neu verhandelt
vom 21. November 2008
Der Bundesgerichtshof hat den Streitfall zwischen Kraftwerk und Moses Pelham ans Berufungsgericht zurück verwiesen. Zugleich erließ der erste Zivilsenat in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Grundsatz-Urteil Regeln für die Benutzung von Rhythmus-Sequenzen und kurzen Samples.
"Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind."
wo steht das? eigentlich hat das bgh nur bestätigt, dass das copyright eines tonträgerherstellers auf seine veröffentlichungen auch für samples gilt. urheberrecht und leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene sachen, die man nicht durcheinanderbringen darf, auch wenn beide im UrhG gleich behandelt und bezeichnet werden.
@Laut (« Das kann amüsant werden. Ein Sample ist nämlich laut BGH in jedem Fall widerrechtlich, wenn der Nutzer "befähigt und befugt" ist, den kopierten Teil selber einzuspielen bzw. zu programmieren. Pelham müsste vorm Berufungsgericht also seine Unfähigkeit beweisen. »):
hehe wie geil da war moses mal kurz faul und das hat er jetzt davon! naja stellt er sich vor gericht hin und beweist seine unfähigkeit (oder tut so ) und fertig
wenn man nett fragt (wie zb coldplay bei "talk") stellen die sich nicht an.
als elektro-urgestein sind die aber eine der meistgesampleten und meistbeklauten bands auf dem planeten. da hat man auch irgendwann die fresse voll, wenn jeder seine semi-inspirierte-hausmannskost damit aufpeppen möchte.
hab das ganze jetzt auch nicht so mitbekommen aber wenn es um einen 2 sekündigen drum ausschnitt geht weiß nicht wäre mir nicht so wichtig aber wenn bei denen öfters mal geklaut wird okay dann kann man das wohl schon nachvollziehen!
Also Beats rechtlich zu schützen find ich sowieso etwas fragwürdig. Gewisse schlagzeugpassagen kommen ja vermutlich in jedem zweiten punk, rock oder metal song vor. Und dann auch noch ein 2 sekündiger part... reichlich übertreiben finde ich, es gibt bestimmt hunderte andere künstler die ähnliche parts verwednet haben, sollen die jetzt auch alle den armen pelham verklagen? Und was kommt als nächstes? lässt sich Motörhead den 4/4-Tackt schützen`?
@Valhallachen (« Also Beats rechtlich zu schützen find ich sowieso etwas fragwürdig. Gewisse schlagzeugpassagen kommen ja vermutlich in jedem zweiten punk, rock oder metal song vor. Und dann auch noch ein 2 sekündiger part... »):
Wenn Du ein Stück geschrieben, produziert und veröffentlicht hast, und plötzlich nimmt sich jemand ohne zu fragen eine Passage mit einem ziemlich hohen Wiedererkennungswert aus diesem Stück, etwas, das ganz unzweifelhaft mit Dir in Verbindung gebracht wird, und macht mit einem Stück, das dieses Sample enthält, ordentlich Kohle. Da willst Du nichts von dem Kuchen abhaben? Immer dran denken - es ist etwas Anderes, wenn Leute bei Dir anklingeln und höflich fragen, oder wenn Du plötzlich im Radio etwas hörst, bei dem Du Dir denkst "Momentchen mal ...!?"
@Anonymous (« @Valhallachen (« lässt sich Motörhead den 4/4-Tackt schützen`? »): Währ ja eigentlich wünschenswert, das würde ja eine Welle an rhythmischer Kreativität auslösen wie wir sie bisher noch nie erlebt haben. »):
es erfreut mich doch sehr, dass herr pelham/3p auch mal einen auf den deckel bekommt. sind sie (bzw. die von ihnen beauftragte kanzlei/firma) doch selber schnell genug dabei, wenn es darum geht, urheberrechtsverletzungen abzumahnen.
@aggrotroll (« "Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind."
wo steht das? eigentlich hat das bgh nur bestätigt, dass das copyright eines tonträgerherstellers auf seine veröffentlichungen auch für samples gilt. urheberrecht und leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene sachen, die man nicht durcheinanderbringen darf, auch wenn beide im UrhG gleich behandelt und bezeichnet werden. »):
Copyright und Leistungsschutz sind aber auch (systematisch) zwei paar Schuhe. Und gleich behandelt werden UrhR und LeistungsschutzR auch nicht (zB Schutzfristen)
Trotzdem stimmt was du sagst im Grundsatz; Durcheinanderbringen darf man UrhR und Leistungsschutz des Tonträgerherstellers sicher nicht. Und wenn ich das Urteil in der Zusammenfassung bei beck.de richtig gelesen habe, ging es auch nur umd ie Rechte aus § 85 UrhG für den Tonträgerhersteller und nciht um die Urheberrechte von Kraftwerk (?)
ja, der urteilsspruch lautet: Zitat (« Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
...
Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. »):
zudem wird auch §24 (freie benutzung) erwähnt, muss aber noch überprüft werden (was moses p. eventuell helfen könnte).
an die schutzfristen hab ich nicht gedacht, richtig. was ich meinte ist, dass man im urhg nicht eindeutig erkennen kann, ob es sich um die rechte an komposition oder aufnahme dreht, welche im musikgeschäft ja eindeutig getrennt sind (label/musiker <-> verlag/urheber). eine melodie ist eine komposition, aber der spezielle klang eines instruments entsteht durch den musiker bei der aufnahme des werks. deswegen hab ich auch ein problem mit der überschrift, denn da hat laut komposition und aufnahme sozusagen gleichgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat den Streitfall zwischen Kraftwerk und Moses Pelham ans Berufungsgericht zurück verwiesen. Zugleich erließ der erste Zivilsenat in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Grundsatz-Urteil Regeln für die Benutzung von Rhythmus-Sequenzen und kurzen Samples.
Demnach sind …
"Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind."
wo steht das?
eigentlich hat das bgh nur bestätigt, dass das copyright eines tonträgerherstellers auf seine veröffentlichungen auch für samples gilt.
urheberrecht und leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene sachen, die man nicht durcheinanderbringen darf, auch wenn beide im UrhG gleich behandelt und bezeichnet werden.
@Laut (« Das kann amüsant werden. Ein Sample ist nämlich laut BGH in jedem Fall widerrechtlich, wenn der Nutzer "befähigt und befugt" ist, den kopierten Teil selber einzuspielen bzw. zu programmieren. Pelham müsste vorm Berufungsgericht also seine Unfähigkeit beweisen. »):
hehe wie geil da war moses mal kurz faul und das hat er jetzt davon! naja stellt er sich vor gericht hin und beweist seine unfähigkeit (oder tut so ) und fertig
(die von kraftwerk stellen sich aber auch an )
nö, tun se nicht.
wenn man nett fragt (wie zb coldplay bei "talk") stellen die sich nicht an.
als elektro-urgestein sind die aber eine der meistgesampleten und meistbeklauten bands auf dem planeten.
da hat man auch irgendwann die fresse voll, wenn jeder seine semi-inspirierte-hausmannskost damit aufpeppen möchte.
hab das ganze jetzt auch nicht so mitbekommen aber wenn es um einen 2 sekündigen drum ausschnitt geht weiß nicht wäre mir nicht so wichtig aber wenn bei denen öfters mal geklaut wird okay dann kann man das wohl schon nachvollziehen!
Die Homepage von 3p ist ja schonmal ohne Strom...
Also Beats rechtlich zu schützen find ich sowieso etwas fragwürdig.
Gewisse schlagzeugpassagen kommen ja vermutlich in jedem zweiten punk, rock oder metal song vor.
Und dann auch noch ein 2 sekündiger part...
reichlich übertreiben finde ich, es gibt bestimmt hunderte andere künstler die ähnliche parts verwednet haben, sollen die jetzt auch alle den armen pelham verklagen?
Und was kommt als nächstes?
lässt sich Motörhead den 4/4-Tackt schützen`?
@Valhallachen (« Also Beats rechtlich zu schützen find ich sowieso etwas fragwürdig.
Gewisse schlagzeugpassagen kommen ja vermutlich in jedem zweiten punk, rock oder metal song vor.
Und dann auch noch ein 2 sekündiger part... »):
Wenn Du ein Stück geschrieben, produziert und veröffentlicht hast, und plötzlich nimmt sich jemand ohne zu fragen eine Passage mit einem ziemlich hohen Wiedererkennungswert aus diesem Stück, etwas, das ganz unzweifelhaft mit Dir in Verbindung gebracht wird, und macht mit einem Stück, das dieses Sample enthält, ordentlich Kohle. Da willst Du nichts von dem Kuchen abhaben?
Immer dran denken - es ist etwas Anderes, wenn Leute bei Dir anklingeln und höflich fragen, oder wenn Du plötzlich im Radio etwas hörst, bei dem Du Dir denkst "Momentchen mal ...!?"
Gruß
Skywise
@Anonymous (« @Valhallachen (« lässt sich Motörhead den 4/4-Tackt schützen`? »):
Währ ja eigentlich wünschenswert, das würde ja eine Welle an rhythmischer Kreativität auslösen wie wir sie bisher noch nie erlebt haben. »):
8/8-Takt, ich komme!
es erfreut mich doch sehr, dass herr pelham/3p auch mal einen auf den deckel bekommt. sind sie (bzw. die von ihnen beauftragte kanzlei/firma) doch selber schnell genug dabei, wenn es darum geht, urheberrechtsverletzungen abzumahnen.
karma.
@aggrotroll (« "Der BGH hat entschieden, dass neben Melodien auch Rhythmen und Klänge urheberrechtlich geschützt sind."
wo steht das?
eigentlich hat das bgh nur bestätigt, dass das copyright eines tonträgerherstellers auf seine veröffentlichungen auch für samples gilt.
urheberrecht und leistungsschutzrecht sind zwei verschiedene sachen, die man nicht durcheinanderbringen darf, auch wenn beide im UrhG gleich behandelt und bezeichnet werden. »):
Copyright und Leistungsschutz sind aber auch (systematisch) zwei paar Schuhe. Und gleich behandelt werden UrhR und LeistungsschutzR auch nicht (zB Schutzfristen)
Trotzdem stimmt was du sagst im Grundsatz; Durcheinanderbringen darf man UrhR und Leistungsschutz des Tonträgerherstellers sicher nicht. Und wenn ich das Urteil in der Zusammenfassung bei beck.de richtig gelesen habe, ging es auch nur umd ie Rechte aus § 85 UrhG für den Tonträgerhersteller und nciht um die Urheberrechte von Kraftwerk (?)
ja, der urteilsspruch lautet:
Zitat (« Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.
...
Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers ist deshalb bereits dann gegeben, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. »):
zudem wird auch §24 (freie benutzung) erwähnt, muss aber noch überprüft werden (was moses p. eventuell helfen könnte).
an die schutzfristen hab ich nicht gedacht, richtig. was ich meinte ist, dass man im urhg nicht eindeutig erkennen kann, ob es sich um die rechte an komposition oder aufnahme dreht, welche im musikgeschäft ja eindeutig getrennt sind (label/musiker <-> verlag/urheber).
eine melodie ist eine komposition, aber der spezielle klang eines instruments entsteht durch den musiker bei der aufnahme des werks.
deswegen hab ich auch ein problem mit der überschrift, denn da hat laut komposition und aufnahme sozusagen gleichgestellt.